SCW Verwaltung

Geschäftsstelle

KONTAKT

Susanne Schüßler
Geschäftsstelle im Vereinsheim
T: 0911-97903696
E: scworzeldorf@t-online.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Donnerstag 18:30 – 20.00 Uhr

Adresse

SC Worzeldorf
Friedrich-Overbeck-Straße 25
90455 Nürnberg

Vorstand

Holger Engelhardt
Vorsitzender
im Verein seit 1975 / Herpersdorf
M: 0173 701 8809
E: h.engelhardt@scworzeldorf.de

Jürgen Schüßler
Stellvertreter
im Verein seit 2001 / Worzeldorf
M: 0179 115 1269
E: jueschue@scworzeldorf.de

Andreas Meier
Stellvertreter
im Verein seit 2012 / Pillenreuth

Herbert Franke
Schatzmeister
im Verein seit 1995 / Fürth
M: 0172 8623245
E: herbertfranke1@aol.com

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Sportclub Worzeldorf 1949 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister VR 1189 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der jeweils gültigen Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, dessen Fachverbänden und dem Finanzamt an. Der Vereinszweck ist vor allem erreichbar durch:

a) Abhaltung regelmäßiger Sport- und Spielstunden,
b) Ausrichtung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen,
d) Förderung von Aufgaben und Zielsetzungen, die im öffentlichen Interesse liegen.

4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitenund Wettkampfsport verwirklicht.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

8. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die Vereinssatzung ist für alle Vereinsmitglieder bindend.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder an die Geschäftsstelle des Vereins. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Eine Kündigungsfrist von vier (4) Wochen ist einzuhalten. Bei einem Austritt vor dem 30. Juni oder vor dem 31. Dezember ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Halbjahres in voller Höhe zu entrichten. Im Zweifelsfall ist das Mitglied nachweispflichtig über die fristgemäße Zustellung der Kündigung.

3. Bei einem Austritt sind Dokumente an das Mitglied erst auszuhändigen, wenn der Beitrag für das volle Halbjahr bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember entsprechend der Kündigung, eventuelle Passgebühren sowie sonstige Schulden an den Verein bezahlt sind. Die Bestimmungen der Verbände, denen sich der Verein angeschlossen hat, sind zu berücksichtigen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins;
b) bei grob unsportlichem Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern;
c) wegen wiederholter, absichtlicher Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung;
d) bei Nichtbezahlung des Beitrages nach dreimonatigem Rückstand und vorheriger zweimaliger Mahnung.

Der Ausschluss ist vorher schriftlich anzudrohen.

5. Der Ausschluss kann von der Verwaltung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsmitglieder im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungssitzung verfügt werden.

6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied von Seiten der Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu geben.

7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erheben und verlangen, dass der Ausschluss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

8. Verwaltungsmitglieder können nur durch eine Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

9. Bei Verstößen gegen § 3 Nr. 4 dieser Satzung kann die Verwaltung das Mitglied nach vorheriger Anhörung auch mit einem Verweis und /oder mit einer Sperre von längstens 6 Monaten belegen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags ist an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5% gegenüber dem Gesamtindex 2005 = 100, kann die Verwaltung mit ¾-Mehrheit der Anwesenden eine Beitragsanpassung, die mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres wirksam wird. Prüfungsstichtag ist jeweils der 30.09. eines Jahres. Frühere Beitragsanpassungen sind zu berücksichtigen. Die Fälligkeit des Jahresbeitrags sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Verwaltung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3. Die Verwaltung hat das Recht, auch auf Antrag einzelner Abteilungen, im Rahmen ihrer Sportordnung von den Abteilungsmitgliedern Sonderbeiträge zu erheben.

 

§ 5 Abteilungen

1. Die sportliche Betätigung im Verein ist in mehreren Abteilungen möglich. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist möglich.

2. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt, der in der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

3. Die Abteilung kann in der Abteilungsversammlung eine Sportordnung beschließen, die vom Vorstand bestätigt werden muss.

4. Die Beschlüsse in der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder gefasst.

5. Die Verwaltung hat das Recht, eine Abteilung aufzulösen, wenn die ordnungsgemäße Führung der Abteilung durch einen Abteilungsleiter nicht gewährleistet ist.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand,
b) die Verwaltung,
c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom Vereinsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verwaltung gebunden.

 

§ 8 Verwaltung

1. Die Verwaltung besteht mindestens aus:

a) dem Vorstand,
b) dem Schriftführer,
c) den Rechnungsprüfern,
d) den Abteilungsleitern,
e) dem Jugendvertreter,
f) den Beisitzern.

Für jede Abteilung kann ein Beisitzer benannt werden, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

Die Verwaltung kann weitere Verwaltungsmitglieder mit Sonderfunktionen benennen, die von der Mitgliederverwaltung bestätigt werden.

2. Die Verwaltung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Darunter fällt auch die Festsetzung der Vergütung für Angestellte/Arbeiter sowie Übungsleiter und Helfer des Vereins.
Die Verwaltung kann Aufgaben auf den Vorstand oder auf Dritte übertragen.

3. Die Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Verwaltungsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der Verwaltung werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Verwaltungsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsmitglieds bestimmt die Verwaltung ein Ersatz-Verwaltungsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Verwaltungsmitglied.

4. Die Verwaltung beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Die Verwaltung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

5. Eine außerordentliche Sitzung der Verwaltung kann durch Verwaltungsmitglieder beantragt werden. Diese hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss von mindestens drei Verwaltungsmitgliedern unterzeichnet sein. Die Sitzung muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
c) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist regelmäßig im 1. Quartal nach Beendigung des Geschäftsjahres vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder allgemeine Bekanntmachung in der Vereinszeitung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Jahresbericht des Vereinsvorsitzenden
b) Kassenbericht (Finanzstatus)
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Abteilungsleiter
e) Entlastung des Vorstands
f) Sonstige Anträge

Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung kann von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Anträge auf Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, durch Beschluss der Verwaltung oder wenn mindestens 40 Vereinsmitglieder oder 5 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Versammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

2. Die Rechnungsprüfer können nur einmal zur Wiederwahl kandidieren.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

 

§ 12 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Nürnberg Gerichtsstand.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

2. In dieser Versammlung müssen mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

3. Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der neuerlichen Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung hat Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte gemäß der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse abwickeln.

5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Nürnberg (Sportamt) oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

7. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

§ 14 Ehrenmitgliedschaft

1. Die Ehrenmitgliedschaft stellt eine besondere Auszeichnung dar und ist nur in besonderen Fällen zu vergeben. Zum Ehrenmitglied kann ein Vereinsmitglied benannt werden, das mindestens 15 Jahre in verantwortlicher Position in der Verwaltung tätig ist/war und/oder sich durch außergewöhnliche Leistungen um den Verein verdient gemacht hat.

2. Zum Ehrenvorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 15 Jahre Verwaltungsmitglied, davon mindestens 4 Jahre als 1. Vorsitzender tätig war und sich durch außergewöhnliche Leistungen um den Verein verdient gemacht hat.

3. Vorschläge zur Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorstand können von jedem Vereinsmitglied an die Verwaltung schriftlich eingebracht werden. Dem Vorschlag müssen 75 % der bestätigten Verwaltungsmitglieder zustimmen.

4. Der Entscheidung der Verwaltung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

5. Die Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorstandschaft entbindet von der Beitragszahlung.

 

§ 15 Ehrenamtspauschale

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2010

Eintragung in das Vereinsregister am 19.07.2010, VR 1189

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